Aufhebung der Verordnung zum Verbrennen pflanzlicher
Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden (VerbrVO)
des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

 

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

mit dem Erlass der VerbrVO im
Jahr 2007 habe ich eine Ausnahmeregelung
nach § 27 Abs. 2
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG) geschaffen,
die das Verbrennen von pflanzlichen
Abfällen von gärtnerisch genutzten
Böden geregelt hat. Ein
Rechtsanspruch auf den Erlass einer
VerbrVO ist aus den gesetzlichen
Regelungen nicht herzuleiten.

Leider haben seit dem In-Kraft-
Treten der Verbrennungsverordnung
für den Landkreis
Anhalt-Bitterfeld im Jahr 2007
die Beschwerden über die
VerbrVO von den Bürgern durch
die missbräuchliche Nutzung der
VerbrVO gravierend zugenommen.
Die festgestellten Verstöße zeigen,
dass das mit der Ausweitung
der Verbrennungstage beabsichtigte
Ziel, die punktuelle Belastung
für den Bürger an den
Verbrennungstagen zu reduzieren,
nicht erreicht wurde.

Gerade die massiven Rauchbelästigungen
(durch Verbrennen
von Grünschnitt, Verbrennen von
kompostierbaren pflanzlichen
Abfällen, Verbrennen bei
Inversionswetterlagen, Nichteinhaltung
von Abstandsregelungen,

Mitverbrennen von anderen Abfällen),
denen die Bürger während
der Verbrennungsperiode täglich
ausgeliefert waren, sind der Anlass
für zahlreiche Beschwerden.

Hier konnten auch die verstärkten
Kontrollen zur Einhaltung der
VerbrVO nicht ausreichend greifen.

Um einer weiteren Belastung der
Umwelt durch die von illegalen
Verbrennungen verursachten
Rauch- und Feinstaubbelästigungen
entgegenzuwirken, muss
die Verordnung zum Verbrennen
pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch
genutzten Böden (VerbrVO)
des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
wieder Außerkraft gesetzt werden.
Damit ist ein Verbrennen ab dem
Tage der Bekanntmachung der
Verordnung über die Aufhebung
der Verordnung zum Verbrennen
pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch
genutzten Böden (VerbrVO)
des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
nicht mehr erlaubt.

Im Entsorgungsgebiet Köthen
wurde bereits 1996 mit dem Ziel
einer weitgehenden Erfassung und
Verwertung von Abfällen die
Biotonne eingeführt. Über die
Biotonne selbst oder das Beistellen
von Baum- und Strauchverschnitt
zur Biotonne bis zu 3 m³
je Abfuhr ist jedem Abfallbesitzer
die Möglichkeit gegeben, zu ent-

entscheiden, ob er seine Bioabfälle
selbst kompostiert oder diese über
die öffentliche Entsorgung einer
ordnungsgemäßen Verwertung
(bestehende Kompostierungsanlage
des Beauftragten Dritten) zuführt.

Für die Entsorgungsgebiete Bitterfeld
und Zerbst sollen teilweise

schon bestehende Möglichkeiten
weiter ausgebaut werden. Gemeinsam
mit den beiden Entsorgungsunternehmen,
Bitterfelder
Entsorgungs GmbH und Be- und
Entsorgung Zerbst GmbH, wurde
ein Konzept entwickelt, das neben
den bereits existierenden
Verwertungsmöglichkeiten
(Eigenkompostierung, Biotonne,
Kompostierungsanlagen) eine umfassende
Entsorgung von pflanzlichen
Abfällen von gärtnerisch
genutzten Böden im gesamten
Landkreis Anhalt-Bitterfeld sichert.

Ein Bestandteil dieses Konzeptes
ist die Einführung der Biotonne
für die Bereiche Zerbst/Anhalt
und Verwaltungsgemeinschaft
Elbe-Ehle-Nuthe im Jahr 2009 als
Modellversuch.
Die näheren Informationen und
ein entsprechender Fragebogen
erscheinen regional im Amtsboten
der Stadt Zerbst/Anhalt.

Darüber hinaus besteht für jeden
Abfallbesitzer die Möglichkeit,
die pflanzlichen Abfälle selbst an
einer Kompostierungsanlage
(derzeit fünf Standorte im Landkreis
Anhalt-Bitterfeld) abzugeben.

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Aufhebung der Verordnung
zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle
von gärtnerisch genutzten
Böden (VerbrVO) im Landkreises
Anhalt-Bitterfeld verlangt von
uns allen ein größeres Engagement
im Bezug auf eine umweltgerechte
Entsorgung/Verwertung
von gärtnerischen Abfällen.
Daher bitte ich um Ihr Verständnis
für diese tiefgreifende Maßnahme
und hoffe auf Ihre aktive
Mitwirkung bei der Umsetzung
der neuen Regelungen.


Ihr
U. Schulze
Landrat