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Satzung des Kreisverbandes der Gartenfreunde
Köthen e. V.
 
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.        Der Verband führt den Namen Kreisverband der Gartenfreunde Köthen e. V. Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Nummer VR 33170 eingetragen.
      Verbandsemblem: Kugel – getragen von vier gebogenen senkrechten Linien, eine nach links, drei nach rechts gebogen, Farbe: grün.
2.        Der Verband hat seinen Sitz in Köthen. Er ist Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Sachsen - Anhalt e. V. (LVGSA e. V.)
3.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufbau, Zweck und Aufgaben
1.        Der Verband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
2.        Der Verband ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Seine Zwecke sind ins besondere:
a)       einen Zusammenschluss aller Kleingärtner in Vereinen herbeizuführen mit dem Ziel, die Mitglieder in ihrem Wirken als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und der kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu unterstützen, sowie sie bei der Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Allgemeinheit zugänglichen Kleingartenanlagen fachlich zu beraten.
b)       die Öffentlichkeit über die gesellschaftspolitische Bedeutung des Kleingartenwesens aufzuklären, sowie die Interessen möglichst aller Bevölkerungsgruppen an Kleingärten als Bestandteil des Grüns einer Gemeinde/Stadt zu wecken,
c)   seine Mitglieder gegenüber den Kommunal- ,Kreisbehörden und im Rahmen seiner Mitgliedsrechte im Landesverband der Gartenfreunde Sachsen - Anhalt e. V. zu vertreten.
d)    statistisches Material und sonstige Unterlagen zur Unterstützung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zu sammeln und zur Verfügung zu stellen,
e)       die Naturverbundenheit in der Jugend zu fördern,
f)         die Anpachtung und Weiterverpachtung von Kleingartengelände.
g)       die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu fördern.
3.      Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die dem Verband zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
4.    Der Verband hat für sich und seine Mitglieder die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit.
5.   Der Kreisverband kann auf der Grundlage von Beschlüssen die Mitgliedschaft in anderen Verbänden, die dem Zweck des Verbandes dienlich sind, erwerben und Mitgliedsrechte vertreten.
6.   Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Kreisverband der Gartenfreunde Köthen e. V. eine Geschäftsstelle.
§ 3
Mitgliedschaft
1.        Mitglied des Verbandes können alle Sparten und Vereine werden – nachfolgend „Mitglied“ genannt, deren Satzung den Zielen und Aufgaben des Verbandes entsprechen. Jedes Mitglied muss in das Vereinsregister eingetragen sein oder die Eintragung beantragt haben.
2.        Die Mitgliedschaft im Verband muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller innerhalb von 6 Wochen beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig in seiner nächsten Sitzung.
3.        Die Satzung, die vom Verband herausgegebenen Richtlinien und Beschlüsse seiner Organe sind für das Mitglied verbindlich.
4.        Alle Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Verbandes.
5.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die beschlossenen Beiträge termingerecht und in der richtigen Höhe zu entrichten. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, dann ruhen seine Rechte aus der Mitgliedschaft. Die  Festlegungen des § 4 Nr. 3 bleiben unberührt.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1.        Die Mitgliedschaft der Sparten und Vereine wird
a)       durch Austritt zum Schluss des Kalenderjahres
b)       durch Auflösung der Sparten und Vereine
c)        durch Verlust der Rechtsfähigkeit
d)       durch Ausschluss
beendet.
2.
a)       Der Austritt ist nur wirksam, wenn der Beschluss entsprechend der Satzung des den Austritt erklärenden Mitgliedes ordnungsgemäß gefasst worden ist.
b)       Die Austrittserklärung muss bis zum 30. Juni des Jahres beim Kreisvorstand schriftlich eingehen. Bei Einhaltung dieser Frist endet die Mitgliedschaft im Kreisverband der Gartenfreunde  Köthen e. V. mit dem 31. Dezember desselben Jahres. Liegt die Austrittserklärung erst nach dem 30. Juni eines Jahres beim Kreisvorstand vor, endet die Mitgliedschaft mit dem 31. Dezember des Folgejahres.
3.    Mitgliedsbeitrag und Umlagen sind bei Beendigung der  Mitgliedschaft noch bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
4.    Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden, insbesondere wenn gegen die Interessen des Kreisverbandes, der Satzung oder Beschlüsse verstoßen wird. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, auf der Sitzung des Gesamtvorstandes, der über seinen Ausschluss befindet, gehört zu werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch beim Gesamtvorstand einlegen.
5.        Mit der Bekanntmachung des Ausschlusses gegenüber dem Mitglied ruhen dessen Rechte im Kreisverband e. V. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 1 erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft im Kreisverband e. V.
 
§ 5
Die Organe
a)       die Mitgliederversammlung
b)       der Gesamtvorstand
c)        der Vorstand
d)       die Revisoren
§ 6
Die Mitgliederversammlung
1.        Mitgliederversammlungen werden jährlich durchgeführt. Sie beschließen insbesondere über Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Darlehen.
Zur Deckung des außergewöhnlichen Finanzbedarfs kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen. Die Umlage beträgt maximal einen Jahresbeitrag des Mitglieds an den Kreisverband.
2.        Die Mitgliederversammlung wählt alle fünf Jahre einen neuen Vorstand. Darüber hinaus müssen Mitgliederversammlungen durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
3.        Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und je einen Vertreter der dem Verband angehörenden Sparten und Vereine zusammen. Sie haben jeder eine beschließende Stimme.
4.        Mit beratender Stimme können zu den Versammlungen Fach- und Rechtsberater und die Revisoren eingeladen werden.
5.    Anträge zur Mitgliederversammlung sind acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die später oder erst aus der Versammlung heraus gestellt werden, werden nur behandelt, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Hiervon ausgenommen sind Änderungsanträge zu den ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen. Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt und beschlossen werden, wenn der Inhalt des Antrages aktuelle Ereignisse betrifft, die zwischen Antragsfrist und Mitgliederversammlung liegen. Die Dringlichkeit muss von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6.      Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über
a)       Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte
b)       Entlastung des Vorstandes
c)        Wahl des Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Revisoren und etwaiger Ausschüsse
d)       Satzungsänderung
e)       Einspruchsentscheidungen bei Ausschlussverfahren
§ 7
Der Gesamtvorstand
1.        Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand des Kreisverbandes und mindestens sechs weiteren Gartenfreundinnen oder Gartenfreunden, die auf der Mitgliederversammlung  zu wählen sind.
2.          Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können innerhalb des erweiterten Vorstandes Ausschüsse auch unter Hinzuziehung erforderlicher Fachkräfte gebildet werden.
3.        Der Gesamtvorstand tritt alle sechs Monate zusammen. Wenn die Belange des Verbandes es erfordern oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt, ist er auch zwischenzeitlich einzuberufen.
4.        Der Gesamtvorstand beschließt in den Angelegenheiten des Verbandes insbesondere über
a)       die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
b)       den Haushaltsvoranschlag für das neue Geschäftsjahr vorbehaltlich der späteren Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
c)        die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
d)       die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
e)       die Berufung kommissarischer Vorstandsmitglieder für eine zeitlich befristet Amtsdauer, und zwar bis zur nächsten Mitgliederversammlung
f)         Bestellung und Abberufung von Fachausschussmitgliedern
 
§ 8
Der Vorstand
1.        Vorstand  im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind:
a)       der Vorsitzenden
b)       der stellvertretende Vorsitzende
c)        der Schatzmeister
d)       der Schriftführer
e)       der Kreisfachberater
2.        Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verband zu vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder der  stellvertretende Vorsitzende sein muss.
3.        Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur Beendigung des die Neuwahl durchführenden Verbandstages im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
4.        Ein Vorstandsmitglied kann vom Gesamtvorstand vorzeitig abberufen werden. Der entsprechende Beschluss bedarf der Bestätigung des Verbandstages.
5.        Für Vorstandsmitglieder, die wegen Abberufung oder aus anderen Gründen vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheiden, wählt der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied.
6.        Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
7.    Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, die Versammlungen der Verbandsmitglieder zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
8.    Der Vorstand und die Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Fahrtkosten werden vergütet. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied des Kreisvorstandes beim Kreisverband angestellt werden. Dem Vorstand und Gesamtvorstand kann von der Mitgliederversammlung eine pauschale Auslagenerstattung bewilligt werden.
9.        Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung kann ein Geschäftsführer, der die Verbandsgeschäfte nach Weisung des Vorstandes ausführt, eingestellt werden.
§ 9
Gemeinsame Vorschriften
1.        Einberufung der Verbandsorgane
       Die Verbandsorgane sind vom Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen, der Gesamtvorstand mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
2.        Leitung der Verbandsorgane
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Verbandsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
 
3.         Beschlussfassung
       Die Verbandsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüsse fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
       Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
       Für Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist im Gesamtvorstand und in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung der Satzung, sowie zur Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Teilnehmer. Zur Änderung des Zwecks des Verbandes bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder.
4.        Beschlussfähigkeit
       Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend.
       Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
5.        Über die Sitzung der Verbandsorgane sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
 
§10
Schlichtungsausschuss
       Für die Klärung und Vorbereitung von Entscheidungen von Sachverhalten zwischen einem Mitglied und einem Verbandsorgan kann der Gesamtvorstand einen Schlichtungsausschuss berufen.
       Für seine Tätigkeit gibt sich der Schlichtungsausschuss eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch den Gesamtvorstand bedarf.
       Der Schlichtungsausschuss bereitet Entscheidungen in Zuständigkeit des Gesamtvorstandes vor.
       Er ist binnen vier Monaten zu berufen, wenn ein Mitglied es unter der Ankündigung verlangt, dass er ansonsten den Gerichtsweg zur Klärung seiner Angelegenheit beschreitet. Ein Schlichtungsverfahren ist innerhalb von vier Monaten abzuschließen. Erst nach erfolgter Schlichtungsentscheidung steht der ordentliche Gerichtsweg offen.
      
§ 11
Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
1.        Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie sind von den Mitgliedern bis spätestens 31.03. zu 50% und bis zum 30.06. des Jahres die restlichen 50% zu entrichten. Alle anderen Verbindlichkeiten sind entsprechend der terminlichen Festlegungen zu entrichten.
2.        Für nicht rechtzeitig erfolgte Zahlungen werden Säumniszuschläge in Höhe von 5% erhoben. Ein Verzicht auf den Säumniszuschlag ist auf Beschluss des Gesamtvorstandes möglich.
3.        Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.
4.        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.        Für die Prüfung des Rechnungswesens sind von der Mitgliederversammlung zwei Revisoren zu wählen. Die Revisoren haben die Rechnungsführung eines jeden Geschäftsjahres mindestens zweimal zu prüfen. Sie arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind der Mitgliederversammlung verantwortlich.
       Die Revisoren werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Für Revisoren, die vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheiden, ist vom erweiterten Vorstand für den Rest der Amtsdauer Ersatz zu wählen.
       Nach Prüfung des Jahresabschlusses ist in der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes über das Ergebnis zu berichten. Durch die Revisoren ist auf dem nächsten Verbandstag das Prüfungsergebnis mündlich vorzutragen.
6.        Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen und vom Gesamtvorstand zu beschließen.
 
§ 12
Änderung des Zweckes, Auflösung des Verbandes 
1.        Änderung des Zweckes des Verbandes oder seine Auflösung können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Kreisverbandes der Gartenfreunde Köthen e.V., nach Abgeltung berechtigter Forderungen, an den für das Kleingartenwesen zuständigen Bereich, dem Landesverband der Gartenfreunde Sachsen – Anhalt e.V.,  mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden.
2.        Die gemäß § 12 Abs. 1 gefassten Beschlüsse sind unverzüglich und vor ihrer Durchführung dem Finanzamt Bitterfeld - Wolfen mitzuteilen.
 
§ 13
       Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
 
§ 14


Schlussbestimmung


1.        Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
2.        Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und geforderte  Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen.
3.        Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten  in weiblicher sowie in männlicher Form.
 
 
 
Köthen, 17. März 2012
 
 
Redaktionell in der Gesamtvorstandssitzung am 02. Juli 2012 geändert.